Transparenz für Ihre Lieferketten

Sie sind als Unternehmen oder Handelspartner in der Pflicht, die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen?

Dann kann es sein, dass Sie bald dazu aufgefordert werden, Nachweise zur Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes zu erbringen. Audit Assistent und die MKM Compliance GmbH bieten mit ihrem Regelwerk „Zulieferer nach LkSG“ eine einfache und rechtssichere Software-Lösung an, mit dem Zulieferer die Einhaltung ihrer menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten überprüfen, dokumentieren und auswerten können.

So behalten Sie den Überblick in Ihrem Unternehmen und können Anfragen Ihrer Kunden auf Knopfdruck beantworten.

Welche Sorgfaltspflichten sind mit dem LkSG verbunden?

Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LkSG definiert und lauten wie folgt:

1. die Einrichtung eines Risikomanagements,

2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,

3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,

4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung,

5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,

6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,

7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,

8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern und

9. die Dokumentation und Berichterstattung

Bei der Implementierung der erforderlichen Anforderungen kooperieren wir mit den Expertinnen und Experten von White Sparrow (MKM Compliance)

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Wer ist vom LkSG betroffen?

  • Das LkSG gilt ab dem 01. Januar 2023 unmittelbar für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuches in Deutschland haben und in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer beschäftigen (auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst).
  • Ab dem 01. Januar 2024 sinkt der Wert von 3.000 Beschäftigten auf 1.000. Mittelbar hat das LkSG auch Auswirkungen auf die Zulieferer dieser Unternehmen.

Welche Bußgelder drohen bei Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten?

  • Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die nach dem LkSG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, so kann ein Bußgeld verhängt werden, das sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren soll (bis zur 800.000 Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Umsatz).

  • Im Falle von schweren Verstößen können Unternehmen auch für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.